Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. GELTUNGSBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung von Zimmern und/oder Konferenz- und Banketträumlichkeiten sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der AG Hotel Restaurant Sonne (nachfolgend «Sonne») an Kunden (nachfolgend «Veranstalter»). Sämtliche Offerten der Sonne basieren auf den vorliegenden AGB. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages. Die Sonne behält sich jederzeitige Änderungen an den AGB vor und publiziert die jeweils aktuelle Fassung auf der Webseite der Sonne. Mit Inanspruchnahme der Leistungen der Sonne, akzeptiert der Veranstalter die jeweils aktuellen AGB. Individuelle Änderungen dieser AGB bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten die vorliegenden AGB allfälligen Vertragsbedingungen des Veranstalters widersprechen, gehen die vorliegenden AGB vor.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Im Anschluss an die Reservierung durch den Veranstalter erhält dieser von der Sonne eine schriftliche Reservierungsbestätigung (per E-Mail, Fax oder Brief). Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit dieser schriftlichen Reservierungsbestätigung der Sonne an den Veranstalter zustande.

3. LEISTUNGEN, ZAHLUNGEN UND PREISE

3.1 Die Sonne verpflichtet sich, die vom Veranstalter bestellten und von der Sonne schriftlich zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) ein.

3.3 Die Sonne ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Allfällige Überweisungskosten sind vom Kunden zu übernehmen. Kommt der Veranstalter seiner Verpflichtung zur Anzahlung nicht fristgemäss nach, ist die Sonne berechtigt, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist der Sonne für den daraus entstehenden Schaden haftbar.

3.4 Der Sonne ist es nicht möglich, Rechnungen ins Ausland zu senden. Gäste aus dem Ausland werden gebeten, die Zahlung vorgängig per Banktransfer zu tätigen oder den Endbetrag mit einer Kreditkarte zu begleichen. Alternativ ist der zu zahlende Betrag auf einer Kreditkarte des Kunden als Garantie vor Veranstaltungsbeginn zu reservieren.

3.5 Sofern keine Anzahlung von der Sonne verlangt wird, ist der gesamte Rechnungsbetrag spätestens zum Abreisezeitpunkt vom Veranstalter per Kreditkarte oder in bar zu bezahlen. Wird Zahlung per Rechnung vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Sonne berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu erheben, sowie allfällige Betreibungs- und Inkassokosten zu belasten.

3.6 Preis- und Angebotsänderungen durch die Sonne bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.7 Der Veranstalter haftet für allfällige nicht bezahlte Rechnungen der Teilnehmer.

4. HAFTUNG

4.1 Der Veranstalter haftet gegenüber der Sonne für alle Beschädigungen und Verluste oder andere Schäden, die durch ihn selbst, seine Mitarbeitenden, seine Beauftragten, seine Veranstaltungsteilnehmenden oder sonstige Dritte verursacht werden. Die Sonne lehnt (vorbehaltlich Ziff. 4.3) jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung von Sachen, die vom Veranstalter, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von sonstigen Dritten eingebracht werden, ab. Die Versicherung von Ausstellungsobjekten sowie anderen Gegenständen, die vom Veranstalter, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von sonstigen Dritten eingebracht werden, ist Sache des Veranstalters. Die Sonne kann jederzeit den Nachweis einer ausreichenden Versicherung vom Veranstalter verlangen. Der Sonne steht es frei, seine Leistungen zu verweigern, bis der Veranstalter den Nachweis einer angemessenen Versicherung vorlegen kann.

4.2 Der Veranstalter ist zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung verpflichtet. Er verpflichtet sich, dass die Sonne vor sämtlichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder Dritten (inklusive Veranstaltungsteilnehmenden, Gästen oder Mitarbeitenden und Vertragspartnern des Veranstalters) aufgrund seiner Veranstaltung gegen die Sonne erhoben werden, vollumfänglich freizuhalten bzw. für die gesamten entsprechenden Ansprüche aufzukommen.

4.3 Die Sonne haftet für eigenes Verhalten nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung. Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit wird wegbedungen.

4.4 Die Sonne haftet für seine Hilfspersonen nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schädigung und für direkte Schäden. Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit sowie die Haftung für indirekte Schäden werden wegbedungen. Als indirekte Schäden im Sinne dieser AGB gelten insbesondere entgangener Gewinn und reine Vermögensschäden.

4.5 Bei Vermittlung externer Dienstleistungen übernimmt die Sonne keinerlei Haftung, für die vom Veranstalter bestellte Leistung.

5. RÜCKTRITT DER SONNE

5.1 Die Sonne kann ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, solange der Veranstalter zum Rücktritt gemäss Ziff. 6 berechtigt ist.

5.2 Ist die von der Sonne vertraglich zu erbringende Leistung durch höhere Gewalt (gemäss Schweizer Verständnis insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen oder Erdbeben sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- und Reaktorunfälle, Streiks, Pandemien und Epidemien, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw.) oder andere von der Sonne nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise wesentlich erschwert oder unmöglich, kann die Sonne im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.

5.3 Die Sonne ist zudem zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt, falls begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Sonne in der Öffentlichkeit gefährden kann oder der Veranstalter gegen Ziff. 16 dieser AGB verstösst. Allfällige Schadensersatzansprüche der Sonne gegenüber dem Veranstalter bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS

6.1 Der Rücktritt des Veranstalters richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Annullierung gemäss Ziff. 13 und 21 der vorliegenden AGB.

6.2 Ist eine Annullierung gemäss den Ziff. 13 und 21 der vorliegenden AGB ausgeschlossen und ist es dem Veranstalter infolge höherer Gewalt (gemäss Schweizer Verständnis insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen oder Erdbeben sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- und Reaktorunfälle, Streiks, Pandemien und Epidemien, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw.) unmöglich, die vereinbarten Leistungen zu beziehen, kann er gegen Bezahlung der bereits erfüllten Leistungen und Bezahlung von 50 % der noch nicht erfüllten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.

6.3 Massgebend für die Berechnung der Annullierungskosten der einzelnen Leistungen gemäss Ziffer 6.2 vorstehend ist der Preis gemäss Reservierungsbestätigung (inkl. MwSt.).

7. ERSTELLEN VON AUFNAHMEN

Visuelle und/oder Audio-Aufnahmen aller Art (wie Fotos oder Videos) zu kommerziellen Zwecken auf dem Gelände der Sonne sind untersagt und bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Sonne im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung. Entsprechende Anfragen sind unter Angabe der erstellenden und veröffentlichenden Person (Auftraggeber), des konkreten Verwendungszwecks (zu vermarktendes Produkt/Leistung, Publikationsmedium), und allfälliger weiterer Angaben (Konzept) an folgende E-Mail-Adresse zu richten: home@sonne.ch
Erfolgen Aufnahmen ohne entsprechende schriftliche Zustimmung, ist die Sonne berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist der Sonne für den daraus entstehenden Schaden haftbar.

8. VERWENDUNG VON KENNZEICHEN / AUFNAHMEN

Die Verwendung zu kommerziellen Zwecken von Kennzeichen (z.B. Logos, Marken, Hotel- und Firmennamen) sowie Fotos, Videos und Audio und/oder visueller Aufnahmen aller Art auf dem Gelände der Sonne sowie Material im Eigentum der Sonne bedarf der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Sonne. Entsprechende Anfragen sind unter Angabe der veröffentlichenden Person (Auftraggeber), des konkreten Verwendungszwecks (zu vermarktendes Produkt/Leistung, Publikationsmedium), der zu verwendenden Kennzeichen/Bilder und allfälliger weiterer Angaben an folgende E-Mail-Adresse zu richten:home@sonne.ch.
Erfolgt eine Veröffentlichung ohne entsprechende schriftliche Zustimmung, ist die Sonne berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist der Sonne für den daraus entstehenden Schaden haftbar.

9. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine sinngemäss ähnliche, aber wirksame Bestimmung ersetzt.

10. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

Anwendbar auf den Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Bezirk Meilen.

Zimmer

11. ANREISE- UND ABREISEZEITEN

Die Hotelzimmer sind am Anreisetag ab 15.00 Uhr bezugsbereit und am Abreisetag vor 11.00 Uhr zu verlassen.

12. GRUPPENBUCHUNGEN / ZIMMERKONTINGENTE

Bis spätestens 7 Tage vor Anreise erhält die Sonne bei Gruppenbuchungen ab 10 Zimmern (nachfolgend «Gruppenbuchungen») vom Veranstalter eine verbindliche Teilnehmerliste (nachfolgend «Teilnehmerliste») mit folgenden Angaben:
− Vor- und Nachnamen der Gäste
− Zahlungskonditionen der Gäste
Hat der Veranstalter ein Zimmerkontingent gebucht und wird dieses durch die gemeldete Teilnehmerliste nicht vollständig ausgeschöpft (oder wird fristgerecht keine Teilnehmerliste gemeldet), werden die noch verfügbaren Zimmer des jeweiligen Kontingents für den offenen Verkauf wieder freigegeben.

13. ANNULLIERUNGSBEDINGUNGEN HOTELZIMMER

13.1 Die Annullierung einer Reservierung von Hotelzimmern muss der Sonne möglichst frühzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Die nachfolgenden Annullierungsbedingungen gelten sowohl für die Annullierung von Buchungen als auch bei unabgemeldetem Nichterscheinen (No-Show) sowie im Fall verfrühter Abreise.

13.2 Annullierungen der Buchung einzelner Hotelzimmer (bis gesamthaft 4 Zimmer) haben der Sonne spätestens bis 15.00 Uhr (Ortszeit), 2 Tage vor Anreise zu erreichen. Bei einer späteren Annullierung wird der Zimmerpreis für eine Nacht verrechnet. Bei Long-Stay-Buchungen für Aufenthalte von mehr als 10 Nächten beträgt die Stornierungsfrist 7 Tage. Die Stornierungsgebühren werden in der Reservierungsbestätigung schriftlich vereinbart. Bei Nichterscheinen (No-Show) oder verfrühter Abreise behält sich die Sonne das Recht vor, die nicht beanspruchten Roomnights vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

13.3 Im Fall einer Annullierung der gesamten oder eines Teils der Gruppenbuchung (von 5 Zimmern und mehr), werden dem Veranstalter folgende Annullierungskosten verrechnet (Berechnungsgrundlage ist die Höchstzahl gebuchter Zimmer an einem der Aufenthaltstage gemäss Reservierungsbestätigung; eine nachträgliche Reduktion der Anzahl Zimmer bleibt unberücksichtigt):

5 - 15 Zimmer
− bis 31 Tage vor Anreise: keine Annullationskosten
− 30 - 21 Tage vor Anreise: 50 % der Gesamtsumme der von der Annullierung betroffenen Roomnights gemäss Reservierungsbestätigung
− 20 - 10 Tage vor Anreise: 80 % der Gesamtsumme der von der Annullierung betroffenen Roomnights gemäss Reservierungsbestätigung
− ab dem 9. Tag vor der Anreise: 100% der Gesamtsumme der von der Annullierung betroffenen Roomnights gemäss Reservierungsbestätigung
16 - 40 Zimmer
− bis 60 Tage vor Anreise: keine Annullationskosten
− 59 - 31 Tage vor Anreise: 50 % der Gesamtsumme der von der Annullierung betroffenen Roomnights gemäss Reservierungsbestätigung
− 30 - 10 Tage vor Anreise: 80 % der Gesamtsumme der von der Annullierung betroffenen Roomnights gemäss Reservierungsbestätigung
− ab dem 9. Tag vor der Anreise: 100% der Gesamtsumme der von der Annullierung betroffenen Roomnights gemäss Reservierungsbestätigung

13.4 Bei Annullierungen von Zimmern, die mit einer Veranstaltung gebucht sind, gelten die Annullierungskosten der Veranstaltung.

14. UMBUCHEN DURCH DIE SONNE

Wenn die Sonne dem Veranstalter ein oder mehrere gebuchte Zimmer aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung stellen kann, wird die Sonne dem Veranstalter ein gleichwertiges Zimmer zur Verfügung stellen. Ist kein gleichwertiges Zimmer verfügbar, wird die Sonne dem Veranstalter ein verfügbares Zimmer einer anderen Kategorie zur Verfügung stellen.

EVENTS

15. RAUMNUTZUNG / BEWILLIGUNGEN

15.1 Die Sonne behält sich vor, Raumänderungen vorzunehmen, sofern die neuen Räumlichkeiten den Anforderungen und Interessen des Veranstalters entsprechen und für diesen vertretbar sind. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen oder Flächen durch den Veranstalter bedarf der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Sonne.

15.2 Sofern der Vertrag nichts anderes regelt, hat der Veranstalter allfällige notwendige Bewilligungen selbst und auf eigene Rechnung einzuholen. Urheberrechtliche Entschädigungen im Zusammenhang mit Musikauftritten sind vom Veranstalter selbst anzumelden und abzugelten.

16. DETAILINFORMATIONEN, TEILNEHMERZAHL

16.1 Sämtliche für die Durchführung eines Anlasses wichtigen Angaben, wie Menü- und Weinauswahl, Bestuhlung, Tisch- und Saaldekoration, Menüdruck, technische Hilfsmittel, Programmablauf und andere sind der Sonne spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bekannt zu geben.

16.2 Der Veranstalter hat der Sonne die endgültige Teilnehmerzahl (Garantiezahl) möglichst frühzeitig, aber spätestens 3 Arbeitstage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen.

16.3 Kosten bei Reduzierung der Personenzahl bei Events bis 100 Teilnehmern werden wie folgt berechnet:
– Kostenlose Reduzierung der Teilnehmerzahl bis 30 Tage vor dem Event.
– Kostenlose Reduzierung der Teilnehmerzahl zwischen 10 und 29 Tagen vor dem Event von maximal 20 % der ursprünglich bestätigten Personenzahl.
– Kostenlose Reduzierung der Teilnehmerzahl von 3 bis 9 Tagen vor dem Event von maximal 10 % der ursprünglich bestätigten Personenzahl.

16.4 Kosten bei Reduzierung der Personenzahl bei Events ab 101 Teilnehmern werden wie folgt berechnet:
– Kostenlose Reduzierung der Teilnehmerzahl bis 60 Tage vor dem Event.
– Kostenlose Reduzierung der Teilnehmerzahl zwischen 21 und 59 Tagen vor dem Event von maximal 20 % der ursprünglich bestätigten Personenzahl.
– Kostenlose Reduzierung der Teilnehmerzahl von 20 bis 7 Tagen vor dem Event von maximal 5 % der ursprünglich bestätigten Personenzahl.
Bei darüber hinaus gehenden Stornierungen wird die Differenz zur definitiven Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.

16.5 Ist die effektive Personenanzahl in der Folge kleiner, gilt die angegebene Garantiezahl als Grundlage für die Verrechnung; ist die angegebene Garantiezahl höher, werden die effektiv entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
Ist die effektive Teilnehmerzahl höher als die angegebene Garantiezahl, übernimmt die Sonne keine Garantie für die Berücksichtigung aller Gäste. Die durch die zusätzlichen Teilnehmer entstandenen Mehrkosten werden in Rechnung gestellt.

16.6 Die Sonne ist berechtigt, den Mehraufwand aufgrund kurzfristiger Änderungen der Veranstaltung wie Menü, Tischordnung, Raum-Setup, Personenzahl in Rechnung zu stellen.

17. FEUERPOLIZEILICHE REGELUNGEN / ANDERE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN / ANBRINGEN VON DEKORATIONSMATERIALIEN

17.1 Regelungen der Sonne, insbesondere das Freihalten von Fluchtwegen, die Einhaltung des Rauchverbotes usw., sind einzuhalten. Auch eingebrachtes Dekorationsmaterial durch den Veranstalter muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.

17.2 Der Veranstalter ist im Übrigen dafür verantwortlich, dass nicht mehr Personen Einlass gewährt wird, als dies dem Fassungsvermögen des entsprechenden Raumes entspricht. Verbindlich sind dafür die von der Sonne angegebenen Höchstzahlen. Im Fall einer Zuwiderhandlung lehnt die Sonne jede Haftung ab.

17.3 Das Aufstellen und das An- oder Einbringen von Gegenständen und Anlagen aller Art im Zusammenhang mit der Veranstaltung innerhalb der Veranstaltungsräumlichkeiten und auf dem Gelände der Sonne, inklusive Dekorationsmaterial müssen im Vorfeld im Einzelnen abgestimmt und schriftlich durch die Sonne genehmigt werden. Sowohl im Innen- als auch Aussenbereich ist das Verstreuen von Reis, Konfetti, Rosenblättern oder ähnlichen Dekorationsmaterialien untersagt. 

17.4 Die für eine Sonderveranstaltung nötigen behördlichen Erlaubnisse (z.B. bei Feuerwerk) hat der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Leichtentflammbare Artikel wie z.B. «Himmelslaternen» dürfen in keinem Fall auf dem Gelände der Sonne verwendet werden, ebenso wie Gegenstände, deren Nutzung behördlich nicht erlaubt ist.

17.5 Der Gebrauch von Nebelmaschinen, Sprüh- und Wunderkerzen, offenem Feuer, Tischfeuerwerk und anderen leicht entzündbaren und gesundheitsschädigenden Gegenständen ist aus Denkmalschutzgründen strengstens untersagt.

18. ANGABEN ZUM EVENT UND GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT

18.1 Der Veranstalter hat die Sonne transparent über den Zweck und die Art der Veranstaltung zu informieren. Sollte der Veranstalter den Zweck und die Art der Veranstaltung abändern, ist die Sonne umgehend zu informieren. Stellt die Sonne fest, dass der Veranstalter die Sonne über Zweck und Art der Veranstaltung nicht richtig informiert hat und die Veranstaltung ein Reputationsrisiko für die Sonne darstellen könnte, ist die Sonne berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist der Sonne für den daraus entstehenden Schaden haftbar.

18.2 Der Veranstalter ist für den korrekten Gebrauch und die ordnungsgemässe Rückgabe sämtlicher technischer Hilfsmittel oder Einrichtungen verantwortlich, die ihm die Sonne zur Verfügung stellt oder in dessen Auftrag über Drittfirmen beschafft, und haftet für allfällige Schäden und Verluste. Die Sonne haftet nicht für Ansprüche Dritter.

19. ZUSCHLÄGE

Ab 00.00 Uhr morgens wird pro angebrochene Stunde ein Nachtzuschlag von CHF 300.00 verrechnet. Der Nachtzuschlag kann bis maximal 4.00 Uhr verlängert werden. Im Aussenbereich der Sonne gilt aus Lärmschutzgründen die behördliche Nachtruhe ab 22.00 Uhr. 

20. VERPFLEGUNG

Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Veranstalter verpflichtet, sämtliche Speisen und Getränke von der Sonne zu beziehen.

21. ANNULLIERUNG DES ANLASSES DURCH DEN VERANSTALTER

21.1.  Absagen einer Reservierung von Veranstaltungsräumlichkeiten müssen der Sonne möglichst frühzeitig und schriftlich durch den Veranstalter mitgeteilt werden. Eine kostenlose Absage der Veranstaltung ist bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich.

21.2.  Im Fall einer Absage nach Ablauf der oben genannten Frist werden dem Veranstalter die Bereitstellungskosten und folgende Annullationspauschalen des zu erwartenden Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt (berechnet nach der in der Reservierungsbestätigung aufgeführten Teilnehmerzahl):

– 59 bis 31 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: Zahlung von 25% des entgangenen Umsatzes gemäss Reservierungsbestätigung
– 30 bis 15 Tage vor dem Datum der Veranstaltung: Zahlung von 50% des entgangenen Umsatzes gemäss Reservierungsbestätigung
– 14 bis 10 Tage vor dem Datum der Veranstaltung: Zahlung von 75% des entgangenen Umsatzes gemäss Reservierungsbestätigung
– Ab dem 9. Tag vor dem Datum der Veranstaltung: Zahlung von 100% des entgangenen Umsatzes gemäss Reservierungsbestätigung

21.3.  Spezielle Annullierungsregelung bei Buchung des Festsaals im Zeitraum von Mai bis und mit September sowie im Dezember:
- An Samstagen: Annullationskosten von CHF 5’000.00 ab 9 Monaten vor dem Anlass
- An Freitagen: Annullationskosten von CHF 3'000.00 ab 6 Monaten vor Anlass

21.4.  Unter der Annullierungspauschale verstehen sich alle vereinbarten Leistungen wie Raummiete, technische Infrastruktur, Speisen- / Getränke-Angebot sowie Leistungen Dritter. Bei Bankett-Anlässen verrechnen wir für Speisen und Getränke mindestens CHF 100.00 und bei Apéros CHF 50.00 pro gemeldeten Gast.

21.5.  Im Voraus erbrachte Leistungen der Sonne oder nicht erstattungsfähige Leistungen von Dritten sind in jedem Fall vom Veranstalter zu bezahlen.

21.6.  Falls der entstandene Umsatzverlust durch Kundenbuchungen von Dritten für den gleichen Zeitraum und die gleichen Räume kompensiert wird, kann die Sonne nach eigenem Ermessen von der Inrechnungstellung der Annullierungskosten absehen oder diese reduzieren.

21.7 Für sämtliche Annullierungen gilt zudem, dass im Voraus erbrachte Leistungen der Sonne und seiner Partner in jedem Fall vollumfänglich zu bezahlen sind.

Küsnacht, April 2024